Sie hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen vornehmen und beispielsweise bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor Erlass einer Verfügung, einen Augenschein durchführen müssen. Wie sich anlässlich des unangekündigten Augenscheins vom 8. November 2022 herausstellte, wurde der Disponibelraum durch die Beschwerdegegnerin effektiv als Wohnraum genutzt. Die Vorinstanz hat folglich den rechtserheblichen Sachverhalt im baupolizeilichen Verfahren nicht genügend abgeklärt und damit die Vorgaben von Art. 18 VRPG verletzt. 14 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 32 15 vgl. Vorakten, pag. 000145 ff. 16 vgl. Vorakten, pag. 000162