Zwar teilte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. August 2022 mit, der Disponibelraum werde nicht als Wohnraum benutzt. Weiter schrieb ihre Tochter «Mama wohnt jetzt auch bei uns». Trotz dieser Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gab es viele Hinweise darauf, dass der Raum tatsächlich bewohnt wird bzw. zum Wohnen geeignet war. Die Vorinstanz hätte daher nicht ohne weiteres auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin und den Eintrag bei der Einwohnerkontrolle abstellen dürfen. Sie hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen vornehmen und beispielsweise bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor Erlass einer Verfügung, einen Augenschein durchführen müssen.