c) In ihrer baupolizeilichen Anzeige vom 7. Juli 2022 haben die Beschwerdeführenden detailliert und unter Beilage diverser Dokumente und Fotos glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin den Disponibelraum im UG des C.________wegs 8 zum Wohnen umnutzen wollte. Der Raum ist nicht lediglich zur Nutzung als Lagerraum oder Kellerraum ausgestattet: Er ist mit einem Plattenboden wie in einem Wohnraum sowie mit elektrischen Installationen ausgestattet, welche in der Vergangenheit die Nutzung als Büro erlaubten und verfügt mit der Fensterzeile über Tageslicht.