Aus den Vorakten der Vorinstanz ergibt sich, dass kein neues baupolizeiliches Verfahren eröffnet wurde. Die Vorinstanz hat die E-Mail vom 23. Oktober 2022 und die weiteren Schritte während der Beschwerdefrist unter derselben Verfahrensnummer 942/2022-0813 getätigt. Das Verfahren wurde anschliessend nicht mehr weitergeführt und die Vorinstanz beabsichtigt auch nicht, neu zu verfügen. Es besteht daher kein Anlass für eine Sistierung. 3. Baurechtswidriger Tatbestand / Sachverhaltsermittlung der Gemeinde a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe den Sachverhalt unrichtig ermittelt.