5/10 BVD 120/2022/63 bedarf es jedoch eines entsprechenden Antrags der betroffenen Person oder ihrer Zustimmung und der Zustimmung der weiteren Beteiligten.9 b) Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerde in einem Eventualantrag die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die Vorinstanz über die neue baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden vom 23. Oktober 2022 entschieden habe. Auch in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 verweisen sie nochmals auf diesen Sistierungsantrag.