Zudem hätte die Vorinstanz ihre Verfügung jederzeit bis zur Erhebung der Beschwerde noch zurücknehmen, aufheben und korrigieren können, was die Beschwerdeführenden vom Zwang zur Beschwerdeerhebung befreit hätte. Die Beschwerdeführenden würden die rasche Durchsetzung des rechtmässigen Zustands bzw. des Wohnverbots für den Disponibelraum durch die Vorinstanz verlangen. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 gab die Beschwerdegegnerin an, keine Einwände zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu haben. Sie wies weiter darauf hin, dass ihr bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihr eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostennote zuzusprechen sei.