Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich und ohne Not nicht richtig abgeklärt und als Folge davon falsch verfügt. Dies und die zögerliche Behandlung der zweiten baupolizeilichen Anzeige vom 23. Oktober 2022 hätten die Beschwerdeführenden dazu gezwungen, die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zu erheben, was ihnen nun quasi zum Vorwurf gemacht würde. Zudem hätte die Vorinstanz ihre Verfügung jederzeit bis zur Erhebung der Beschwerde noch zurücknehmen, aufheben und korrigieren können, was die Beschwerdeführenden vom Zwang zur Beschwerdeerhebung befreit hätte.