Die Beschwerdeführenden hätten auch die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt, damit die Vorinstanz in einem neuen und separaten Verfahren die neue baupolizeiliche Anzeige vom 23. Oktober 2022 hätte behandeln können. Nach Abschluss dieses neuen baupolizeilichen Verfahrens könne dann über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens entscheiden werden. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, unterirdische Räume dürften nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, was vorliegend aktuell weiterhin der Fall sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich und ohne Not nicht richtig abgeklärt und als Folge davon falsch verfügt.