hätten, jedoch auf die weiteren Ausführungen verweisen würden, in welchen sie auf einige Punkte näher eingehen würden. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten nur die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung beantragt. Weiter sei nicht zutreffend, dass die Vorinstanz aufgrund der Beschwerde nicht mehr auf die Verfügung hätte zurückkommen können. Die Beschwerdeführenden hätten auch die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt, damit die Vorinstanz in einem neuen und separaten Verfahren die neue baupolizeiliche Anzeige vom 23. Oktober 2022 hätte behandeln können.