Weiter hielt die Vorinstanz in der Stellungnahme fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin und aufgrund der Informationen der Einwohnerkontrolle habe bei Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, dass der baurechtswidrige Zustand im Untergeschoss des Gebäudes am C.________weg 8 beseitigt war.