7. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 bringt die Vorinstanz vor, nach Durchführung des Augenscheins am 8. November 2022 hätte sie geplant, auf die Verfügung vom 7. Oktober 2022 zurückzukommen, den Parteien das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Augenscheins zu gewähren und anschliessend über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Aufgrund der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022 sei ein Zurückkommen darauf nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen. Aufgrund des Devolutiveffekts erscheine der Vorinstanz eine Fortsetzung des baupolizeilichen Verfahrens Nr. 942/2022-0813 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens problematisch.