Aufgrund der dort erlangten Erkenntnisse sei entschieden worden, auf die Verfügung vom 7. Oktober 2022 zurückzukommen. Da die Beschwerdeführerin 6 jedoch mit E-Mail vom 9. November 2022 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführenden eine Beschwerde eingereicht hätten, sei darauf verzichtet worden, weitere Anordnungen zu treffen. Die Vorinstanz unterbreitet, dass sie auf die Verfügung vom 7. Oktober 2022 zurückkommen und das baupolizeiliche Verfahren wiederaufnehmen resp. fortsetzen wolle. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen, was als Zustimmung zur Sistierung gilt.