6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet7, gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der Sistierung zu äussern und verzichtete vorerst auf die Durchführung des Schriftenwechsels. Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 aus, dass nach Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 7. Oktober 2022 auf Hinweis der Beschwerdeführerin 6 ein Augenschein vor Ort stattgefunden habe. Aufgrund der dort erlangten Erkenntnisse sei entschieden worden, auf die Verfügung vom 7. Oktober 2022 zurückzukommen.