Zudem geben die Beschwerdeführenden an, die Wohnnutzung im Disponibelraum würde nach wie vor stattfinden. Sie würden verlangen, dass die baubewilligte Nutzung des Disponibelraums sichergestellt und die im Disponibelraum installierte Bodenheizung fachmännisch durch eine geeignete Massnahme ausser Kraft gesetzt werde. Weiter seien die installierten Einrichtungen wie Küche, Wandfernseher etc. zu demontieren und zu entfernen.