Die Abklärungen seien völlig ungenügend. Zwar habe die Vorinstanz die Wohnverhältnisse bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Thun abgeklärt, wobei herausgekommen sei, dass F.________ (Tochter der Beschwerdegegnerin) und die Beschwerdegegnerin in einem Haushalt im 2. OG am C.________weg 8 angemeldet seien. Daraus könnten aber keine Rückschlüsse gezogen werden, ob der fragliche Disponibelraum illegal zum Wohnen genutzt werde. Die Beschwerdeführenden beantragen, die bisher unvollständige Sachverhaltsabklärung durch einen Augenschein vor Ort und durch Befragung der meldenden Stockwerkeigentümer nachzuholen. Ansonsten sei die Überprüfung der angezeigten illegalen Wohnnutzung unmöglich.