5. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2022 ging am 11. November 2022 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Die Beschwerdeführenden rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Mit Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, welche feststellt, dass der Raum Thun Grundbuchblatt Nr. M.________ nicht zum Wohnen genutzt werden dürfe, seien sie absolut einverstanden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz vom Bürotisch aus und ohne Abklärung vor Ort zum Schluss gelangt sei, dass die widerrechtlich Wohnnutzung beendet sei. Die Abklärungen seien völlig ungenügend.