Gleichentags teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 6 per E-Mail5 mit, dass die Beschwerdeführenden am nächsten Tag eine Verfügung bezüglich des weiteren Vorgehens erhalten würden. Mit E-Mail vom 9. November 20226 teilte die Beschwerdeführerin 6 der Vorinstanz mit, sie habe gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022 bereits am 8. November 2022 und somit vor Kenntnis der weiteren Sachverhaltsabklärung eine Beschwerde versandt.