4. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdegegnerin 6 per E-Mail darüber, dass intern das weitere Vorgehen geprüft werde1 und beantragte mit Schreiben vom 3. November 20222 beim Regierungsstatthalteramt Thun die Betretungsermächtigung gemäss Art. 45 Abs. 3 BauG3 für den Disponibelraum im Untergeschoss am C.________weg 8. Nach Erteilung der beantragten 1 vgl. Vorakten, pag. 000039 2 vgl. Vorakten, pag. 000031 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/10 BVD 120/2022/63