_ wurde mit dem «Umzug» der Eigentümerin D.________ zur Tochter im 2. OG aufgehoben. Der rechtmässige Zustand gilt als wiederhergestellt. 2. Der Raum Gbbl. M.________ darf nicht zum Wohnen genutzt werden (Art. 63 Abs. 1 BauV und Art. 66 Abs. 2 BauV). 3. Anderweitige Nutzungen sind frühzeitig auf ihre Baubewilligungspflicht und Baubewilligungsfähigkeit beim Bauinspektorat Thun prüfen zu lassen. 4. Der Baupolizeifall Nr. 942/2022-0530 wird mit dieser Verfügung abgeschlossen. 5. Die Kosten für diese Verfügung betragen Fr. 640.00 und werden D.________, C.________weg 8, 3600 Thun, auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt mit separater Post.»