Eine allfällige Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung des Raumes würde der Baubewilligungspflicht unterliegen. Die Vorinstanz führte weiter aus, eine Wohnnutzung im UG der Liegenschaft C.________weg 8 sei aufgrund der Lage im ebenen Gelände nicht baubewilligungsfähig. Zudem hielt die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. Oktober 2022 fest, der Disponibelraum dürfe nicht zu Wohnzwecken zweckentfremdet werden. Auch seien andere Nutzungen wie beispielweise als Büro oder für Dienstleistungen ohne rechtsgültige Baubewilligung nicht möglich. Sie verfügte Folgendes: «1. Die widerrechtliche Wohnnutzung des Raumes Gbbl. M.________ wurde mit dem «Umzug» der Eigentümerin D._____