Die Vorinstanz hielt weiter fest, mit der Baubewilligung für den Neubau des Mehrfamilienhauses am C.________weg 8 sei der hier betroffene Raum als «Gemeinschaftsraum» baubewilligt und auf dem abgestempelten «Ausführungsplan für Baustelle» als «Disponibelraum» betitelt worden. Bei der Bauabnahme am 13. Oktober 2004 sei im betroffenen Raum keine Wohnnutzung erkennbar gewesen. Bis zum Zeitpunkt der baupolizeilichen Anzeige durch die Beschwerdeführenden hätte das Bauinspektorat Thun keine Kenntnis über eine Büronutzung gehabt und daher auch nichts unternommen. Eine allfällige Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung des Raumes würde der Baubewilligungspflicht unterliegen.