Mit E-Mail vom 5. September 2022 teilte die Einwohnerkontrolle der Stadt Thun der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdegegnerin wie auch ihre Tochter in der gleichen Wohnung im 2. OG rechts am C.________weg 8 gemeldet seien. Aufgrund der Angaben der Tochter der Beschwerdegegnerin sowie der Einwohnerkontrolle der Stadt Thun erliess die Vorinstanz die verfahrensabschliessende Verfügung vom 7. Oktober 2022, in welcher sie die widerrechtliche Wohnnutzung des fraglichen Raums im Untergeschoss als aufgehoben und somit den rechtmässigen Zustand als wiederhergestellt erachtete.