1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der 2. Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Meiringen vom 5. Oktober 2022 wird von Amtes wegen neu auf den 30. Juni 2023 angesetzt. Im Übrigen wird die 2. Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Meriringen vom 5. Oktober 2022 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung