f) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands läuft kurz nach Ablauf der Rechtmittelfrist gegen vorliegenden Beschwerdeentscheid ab und ist daher von Amtes wegen neu anzusetzen. Eine Frist von rund sechs Monaten erscheint vorliegend angesichts der von der Beschwerdeführerin vorzunehmenden Wiederherstellungsmassnahmen zu grosszügig und nicht (mehr) als angemessen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Für den Rückbau der alten Bausubstanz – und nur daran hat sich eine erneute Wiederherstellungsfrist zu richten – erscheint eine Frist von gut drei Monaten als angemessen. Die Frist wird daher neu angesetzt auf den 30. Juni 2023.