Eine nochmalige Verlängerung dieser Frist ist angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen, welche dem entgegenstehen, nicht angezeigt. Die Gemeinde verlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis zum 28. April 2023 und damit innert gut sechs Monaten ab Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2022. Eine solche Frist ist für den Rückbau der Grundmauern des alten Wohnhauses und die Rekultivierung des Terrains mehr als ausreichend. Sie ist damit offensichtlich (mehr als) verhältnismässig und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist demnach abzuweisen.