Die Gemeinde ist der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Projektänderungsbewilligung vom 21. Juni 2018 und nun auch im Rahmen der Wiederherstellungsverfügung zeitlich erheblich entgegengekommen. Unter Würdigung der gesamten Umstände hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, ein Gesuch für die Umgebungsgestaltung unter Einbezug der bestehenden Grundmauern des alten Wohnhauses einzureichen oder die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen auszuführen. Eine nochmalige Verlängerung dieser Frist ist angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen, welche dem entgegenstehen, nicht angezeigt.