Mit Erlass der Wiederherstellungsverfügung verlängerte die Gemeinde die Wiederherstellungsfrist noch einmal bis Ende April 2023. Auch in dieser Zeit reichte die Beschwerdeführerin kein Gesuch für die Umgebungsgestaltung ein, welche den Erhalt der alten Bausubstanz beinhaltet. Die Gemeinde ist der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Projektänderungsbewilligung vom 21. Juni 2018 und nun auch im Rahmen der Wiederherstellungsverfügung zeitlich erheblich entgegengekommen.