am 28. April 2023 kein öffentliches Interesse. Auf der anderen Seite ist das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross.12 Da sich die Bauparzelle der Beschwerdeführerin in der Landwirtschaftszone befindet, hat dieses Interesse aufgrund des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet besonderes Gewicht.13 Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung der Grundmauern und Rekultivierung des Terrains.