e) Vorliegend besteht kein öffentliches Interesse am Erhalt der alten Bausubstanz, da der Archäologische Dienst die Aufnahme der alten Sockelmauern in ein archäologisches Schutzgebiet als nicht gerechtfertigt eingestuft hatte.11 Demnach besteht auch an der Verlängerung der mit der «2. Wiederherstellungsverfügung» vom 5. Oktober 2022 angesetzten Wiederherstellungsfrist bis 9 Vgl. Vorakten, pag. 84. 10 Vgl. die verschiedene Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde ab 25. Oktober 2021 bis zur Bauabnahme vom 4. April 2022, Vorakten pag. 76-83. 11 Vgl. die Stellungnahme des archäologischen Diensts des Kantons Bern vom 1. Juni 2022, Vorakten, pag. 38.