Die alten Grundmauern sind gemäss der rechtskräftigen Projektänderungsbewilligung vom 21. Juni 2018 bzw. der darin enthaltenen Wiederherstellungsanordnung in den Nebenbestimmungen zu entfernen und das Terrain ist zu rekultivieren. Die Gemeinde war bei diesem Sachverhalt gehalten, für die bereits rechtskräftige Wiederherstellungsanordnung eine neuerliche Frist anzusetzen sowie die Wiederherstellung unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 2 BauG) zu stellen.