Bauvorhaben mit dem neuen Wohnhaus ist vor mehr als drei Jahren abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin hat es bis heute unterlassen, ein Gesuch für eine Projektänderung der Umgebungsgestaltung zwecks Erhalt der alten Grundmauern einzureichen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Bedingung in der Auflage der Projektänderungsbewilligung, unter welcher ein Erhalt der alten Grundmauern allenfalls möglich sein könnte, bis heute nicht erfüllt. Die alten Grundmauern sind gemäss der rechtskräftigen Projektänderungsbewilligung vom 21. Juni 2018 bzw. der darin enthaltenen Wiederherstellungsanordnung in den Nebenbestimmungen zu entfernen und das Terrain ist zu rekultivieren.