Diese Anknüpfung ist sachlich gerechtfertigt, da nach Vollendung des Neubaus auch dessen Umgebungsgestaltung fertigzustellen war. Die Projektänderungsbewilligung vom 21. Juni 2018 und damit auch deren Bedingungen und Auflagen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Anders ausgedrückt besteht mit der Nebenbestimmung der Projektänderungsbewilligung vom 21. Juni 2018 für die mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 («2. Wiederherstellungsverfügung») angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bereits eine rechtskräftige Wiederherstellungsanordnung. Diese ist folglich inhaltlich in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen.