Damit gewährten die vorinstanzlichen Behörden der Beschwerdeführerin bereits mit der Projektänderungsbewilligung eine Fristverlängerung für den Abbruch der alten Bausubstanz, welcher ja bereits Bestandteil der ursprünglichen Baubewilligung vom 31. Januar 2017 war. Der Beschwerdeführerin wurde somit schon einmal Zeit gewährt, eine Alternative zum Abbruch der alten Bausubstanz auszuarbeiten. Diese Fristverlängerung in der Nebenbestimmung der bewilligten Projektänderung war an das Ende der Bauarbeiten des Neubaus gekoppelt. Diese Anknüpfung ist sachlich gerechtfertigt, da nach Vollendung des Neubaus auch dessen Umgebungsgestaltung fertigzustellen war.