Dies unter dem Vorbehalt, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fortbestand der Grundmauern mittels einer neuerlichen Projektänderung in der Umgebungsgestaltung des neuen Wohnhauses bewilligt werde. Weiter verwies das AGR darauf, dass der Situationsplan mit der Skizze der Standortverschiebung vom 22. Mai 2018 gültig sei und ansonsten die Verfügung vom 26. Januar 2017 vollumfänglich gültig bleibe. Damit gewährten die vorinstanzlichen Behörden der Beschwerdeführerin bereits mit der Projektänderungsbewilligung eine Fristverlängerung für den Abbruch der alten Bausubstanz, welcher ja bereits Bestandteil der ursprünglichen Baubewilligung vom 31. Januar 2017 war.