c) Zum Zeitpunkt der Projektänderung im Jahr 2018 bestand das primäre Ziel, den Bau des neuen Wohnhauses nicht wegen der zum Vorschein getretenen, historischen Bausubstanz zu verzögern. Da die Bauherrschaft bereits damals das Bedürfnis äusserte, die historische Bausubstanz zu erhalten, bewilligte die Gemeinde gestützt auf die zustimmende Verfügung des AGR die Verschiebung des Neubaus als Projektänderung zur ursprünglichen Baubewilligung. Die Umgebungsgestaltung blieb dadurch jedoch unberührt, mithin war auch nach der bewilligten Projektänderung die alte Bausubstanz gemäss der ursprünglichen Baubewilligung des