b) In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, sie möchte die alte Bausubstanz – die Sockelmauern des alten Wohnhauses – erhalten. Hierfür beantragt sie eine Verlängerung der Frist gemäss der Wiederherstellungsverfügung Nr. 2, welche sie zum Rückbau dieser alten Bausubstanz sowie zur Rekultivierung des Terrains verpflichtet. Sie macht geltend, sie habe leider die Frist gemäss der Nebenbestimmung zur Projektänderung [Verschiebung des Hauptgebäudes] nicht eingehalten. Sie sei aber in der verstrichenen Zeit nicht untätig gewesen und habe mit entsprechenden Fachleuten einen Entwurf ausgearbeitet.