«1.Für den Rückbau der Grundmauern des alten Wohnhauses und die Rekultivierung des Terrains wird eine Frist bis Ende April 2023 (Freitag, 28. April 2023) gewährt. 2. [Strafandrohung] 3. [Androhung Ersatzvornahme] 4. [Kosten] 5. [Eröffnung]» 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 8. November 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt eine «Fristerstreckung von 12. Monaten», «mit der Absicht, in dieser Frist der Behörde einen Vorschlag zu unterbereiten.»