Mit Baubewilligung vom 21. Juni 2018 bewilligte die Gemeinde diese Projektänderung gestützt auf die genannte Verfügung des AGR. Darin wiederholte sie die obgenannte Nebenbestimmung im Dispositiv der kommunalen Baubewilligung.3 Nach der Fertigstellung des neuen Wohnhauses wurden anlässlich der Bauabnahme am 4. April 20224 diverse Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen festgestellt. Hierzu läuft ein separates Wiederherstellungsverfahren («1. Wiederherstellungsverfügung»), welches vom vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Wiederherstellungsverfahren («2. Wiederherstellungsverfügung») getrennt