vom AGR mit Verfügung vom 23. Mai 2018 zugestimmt, u.a. mit folgender Nebenbestimmung: «- Spätestens mit der Fertigstellung des Neubaus sind die Grundmauern des alten Wohnhauses Nr. B.________ zu entfernen und das Terrain ist zu rekultivieren, es sei denn bis zu diesem Zeitpunkt wird der Fortbestand der Grundmauern mittels einer Projektänderung in der Umgebungsgestaltung des neuen Wohnhauses bewilligt. 1 Vgl. Vorakten, pag. 146 ff. 1/7 BVD 120/2022/62