1. Am 31. Januar 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses inkl. Nebengebäude und den Neubau eines Wohnhauses mit Autoabstellplätzen auf der Parzelle Meiringen Gbbl. Nr. A.________ (im Folgenden: Bauparzelle) in der Landwirtschaftszone.1 Im Rahmen der Abbrucharbeiten des bestehenden Wohnhauses kam historische Bausubstanz zum Vorschein.