III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als damit eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wird. 2. Die Anträge auf Vervollständigung und Berichtigung der amtlichen Akten sowie Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und Herausgabe sämtliche Angaben zur meldenden Person (Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde) werden abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin werden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.