104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.39 Nicht zu hoch und damit nicht zu beanstanden ist dagegen die Höhe der aufgeführten Auslagen von CHF 70.10 (Fotokopien CHF 57.00, Porti CHF 13.10), auch wenn die Höhe des Betrags für die Fotokopien nicht näher substantiiert wird. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin betragen damit CHF 3070.10 (Honorar CHF 3000.00, Auslagen CHF 70.10). Davon hat die Gemeinde einen Drittel zu übernehmen.