41 Abs. 3 KAG nicht rechtfertigen. Dem Antrag der Gemeinde entsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist38 und somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.