Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache ist als klar unterdurchschnittlich zu werten und die Schwierigkeit des Prozesses ist insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3000.00 als angemessen. Eine noch weitergehende Reduktion des Honorars um zwei Drittel, wie dies die Gemeinde beantragt, lässt sich jedoch bei dieser Einstufung nach Art. 41 Abs. 3 KAG nicht rechtfertigen.