c) Dem erwähnten Umfang des Unterliegens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anrecht auf einen Drittel der Parteikosten. Wegen der begangenen Rechtsverweigerung wird die Gemeinde verpflichtet, der Beschwerdeführerin diesen Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 4582.75 (Honorar CHF 4185.00, Auslagen CHF 70.10, Mehrwertsteuer CHF 327.65).