im Vergleich zu den gestellten Hauptanträgen der Beschwerdeführerin auf Aktenergänzung und Akteneinsicht von untergeordneter Natur. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln als unterliegend und zu einem Drittel als obsiegend zu bezeichnen. Sie hat damit zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, zu tragen. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2) Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 trägt daher der Kanton.