Bei diesem Ergebnis unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Hauptanliegen. Zu berücksichtigen ist im Kostenpunkt jedoch, dass sie aufgrund des fehlenden Erlasses einer anfechtbaren Verfügung durch die Gemeinde zu Recht eine Rechtsverweigerung geltend gemacht hat (E. 2 und 3b). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.35 Dieser Aspekt ist jedoch 33 BGer 1C_443/2019 vom 30. Dezember 2020. E. 4.3. 34 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG