a) Im Ergebnis sind die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde gestellten Hauptbegehren um Vervollständigung und Berichtigung der amtlichen Akten und Gewährung Herausgabe sämtlicher Angaben zur meldenden Person durch vollständige Akteneinsicht abzuweisen. Die Beschwerde ist einzig insofern gutzuheissen, als damit zu Recht eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wurde.