Vollständigkeit der Akten (Art. 7 KDSG) kein Anspruch auf Abklärungen oder weitere Beweismassnahmen ableiten lässt, um fehlende Akten zu vervollständigen. Es kann daher weder von der Gemeinde als Inhaberin der Datensammlung noch von der BVD als Beschwerdeinstanz gestützt auf das Datenschutzrecht verlangt werden, dass diese im Rahmen des rein datenschutzrechtlichen Einsichtsbegehrens weitere Massnahmen treffen, um die Personalien der anzeigenden Person herauszufinden. 5. Ergebnis und Kosten