Dasselbe muss vorliegend gelten, wo das baupolizeiliche Verfahren zwar aufgrund der hängigen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, das Aktenergänzungs- und Einsichtsgesuch jedoch einzig mit dem vom Baupolizeiverfahren unabhängigen Zweck gestellt wurde, nähere Angaben zur anzeigenden Person / zu den anzeigenden Personen bzw. deren Personalien zu erhalten und die Beschwerdeführerin selber nicht geltend macht, dass diese Angaben materiell bedeutsam sind. (vgl. E. 4b). Der aufgeführten Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass sich aus dem Datenschutzrecht und dem darin enthaltenen Recht auf